© VBS/DDPS, Samuel Bosshard
11 November 2020

Neuerungen im Zivilschutz

Sie desinfizieren Rettungsfahrzeuge, triagieren in Spitalzugängen die Ankommenden, betreuen Hotlines und Contact Tracings oder kaufen einfach für betagte Menschen ein: Die Zivilschützerinnen und Zivilschützer erledigen im ganzen Land unterschiedlichste Aufträge und leisten den grössten Zivilschutzeinsatz der Geschichte. Gleichzeitig ändern sich ihre rechtlichen Grundlagen.

Am 1. Januar 2021 tritt das totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) in Kraft. So hat es der Bundesrat am 11. November 2020 verabschiedet. Für den Zivilschutz bringt die Revision insbesondere eine Reduktion der Dienstpflichtdauer und eine Flexibilisierung des Dienstleistungssystems.

Was gleich bleibt: Schutzdienstpflichtig sind alle Schweizer Männer, die für den Schutzdienst tauglich, für den Militärdienst aber untauglich sind. Wie bisher können Freiwillige Zivilschutz leisten, beispielsweise Frauen oder niedergelassene Ausländer. Grundsätzlich ändert sich auch nichts an den Vorgaben zu den Ernstfalleinsätzen wie jenem zur Bewältigung der aktuellen Corona-Krise. Bei der Wehrpflichtersatzabgabe werden die Diensttage weiterhin angerechnet – es kommt aber zu einer Verbesserung (siehe Kasten).

Schutzdienstpflicht neu noch 14 Jahre

Bis Ende 2020 dauert die Schutzdienstpflicht vom 20. bis zum 40. Altersjahr. Ab 2021 beginnt sie in dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird (frühestens mit 18, spätestens mit 25) und dauert für Mannschaft und Unteroffiziere insgesamt 14 Jahre oder maximal 245 Diensttage. Höhere Unteroffiziere und Offiziere bleiben bis zum 40. Altersjahr dienstpflichtig. Flexibler kann auch komplexer bedeuten: So können die Kantone in der Übergangsphase die Schutzdienstpflicht um maximal fünf Jahre verlängern – wovon einige Kantone Gebrauch machen.

Hat der Wohnsitzkanton keinen Bedarf für einen Teil der Rekrutierten, können die nicht Eingeteilten in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und einem Kanton mit einem Unterbestand zugewiesen werden. Nach der Einteilung in eine Zivilschutzformation absolvieren die Schutzdienstpflichtigen eine Grundausbildung von zwischen 10 und 19 Tagen für eine der sechs Grundfunktionen: Führungsunterstützer (bisher Stabsassistent), Betreuer, Pionier, Koch, Infrastrukturwart (bisher Anlagewart) und Materialwart. Für Spezialistenfunktionen (etwa Sanitäts- oder Kulturgüterschutzspezialist) absolvieren sie eine Zusatzausbildung von maximal 19 Tagen.

Ebenfalls maximal 19 Tage dauert eine Kaderausbildung. Ein neues Element ist dabei der praktische Dienst. Mit diesem können die erworbenen Kenntnisse unter Anleitung eines Zivilschutzinstruktors, einer Zivilschutzinstruktorin in der Praxis angewendet werden, beispielsweise im Rahmen einer Grundausbildung.

Maximal 21 Tage WK pro Jahr

Die Wiederholungskurse (WK) dienen dazu, die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes sicherzustellen und den Kadern praktische Führungserfahrungen zu ermöglichen. Die Mindestdauer der WK pro Jahr erhöht sich um einen Tag auf 3 Tage; Zivilschutzangehörige aller Stufen dürfen in einem Jahr höchstens 21 WK-Tage leisten. Neu werden Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, präventive Massnahmen und Instandstellungsarbeiten nach Katastrophen als WK durchgeführt.

In der aktuellen Pandemielage beweist der Zivilschutz seine Einsatzkraft und Zuverlässigkeit. Dank der Flexibilisierung des Dienstleistungssystems und den Optimierungen im Ausbildungsbereich wird er auch in Zukunft ein unerlässlicher Partner beim Schutz der Bevölkerung bleiben.

Wehrpflichtersatzabgabe: Alle Diensttage zählen

Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) hält fest, dass den Schutzdienstleistenden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe alle besoldeten Schutzdiensttage angerechnet werden. Sie erhalten 4 Prozent Ermässigung pro Diensttag. Gänzlich umgesetzt wird dies – basierend auf einer Motion von Nationalrat Walter Müller – im Gesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) und vor allem in der auf 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Verordnung über den Wehrpflichtersatz (WPEV):

Leistet ein Zivilschützer mehr als 25 Diensttage in einem Jahr, so werden diese auf das Folgejahr übertragen. Höheren Unteroffizieren und Offizieren des Zivilschutzes kann zudem eine Rückerstattung der Ersatzabgaben gewährt werden, sofern sie Diensttage nach der elfjährigen Ersatzpflichtdauer leisten.

 

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